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   OLG Hamm, 16.09.1988 - 5 UF 115/88   

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https://dejure.org/1988,4700
OLG Hamm, 16.09.1988 - 5 UF 115/88 (https://dejure.org/1988,4700)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.1988 - 5 UF 115/88 (https://dejure.org/1988,4700)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 1988 - 5 UF 115/88 (https://dejure.org/1988,4700)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1413
  • FamRZ 1989, 398
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    a) Die zivilgerichtliche Rechtsprechung setzt der Freiheit von Ehegatten zur privatautonomen Gestaltung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen im Scheidungsfall durch Eheverträge unter Berufung auf § 138 Abs. 1 BGB dort Grenzen, wo die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Ehegatten führt (vgl. BGH, FamRZ 1983, S. 137; NJW 1991, S. 913 [914]; NJW 1992, S. 3164 [3165]; OLG Hamm, FamRZ 1989, S. 398; OLG Köln, FamRZ 1990, S. 634; OLG Celle, NdsRpfl 1990, S. 250; OLG Hamm, NJW-RR 1999, S. 950).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 16/90

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

    Hiernach kann sich auch ergeben, daß die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, etwa für die Zeit, in der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht möglich ist und der Verzichtende mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen wäre (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 398).
  • OLG Celle, 11.10.1991 - 10 WF 140/91

    Berufung auf einen vor Eheschließung vereinbarten Ausschluß des

    Nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 1985, 788, 789; 1987, 46, 47; 1991, 306; ebenso: OLG Hamm, FamRZ 1989, 398; 1991, 88; OLG Köln, FamRZ 1991, 451) bleibt dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls dann die Berufung auf einen mit dem Unterhaltsbedürftigen vereinbarten und an sich gemäß § 1585 c BGB zulässigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt versagt, wenn dies infolge einer späteren Entwicklung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) unvereinbar ist.
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